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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1 BvL 14/11" ODER "1 BvL 14.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 - 1 BvL 14/11
1. Hat das BVerfG die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 I GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 I GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.*)
2. Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.*)
3. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 I GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 II GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht.*)
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