Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2020, 3619OLG München, Beschluss vom 20.09.2019 - 28 U 2914/17
1. Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist nach § 10 Abs. 3a HOAI 2002 bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2. Eine Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag kann nicht auf einzelne Leistungsphasen aufgeteilt werden. Vielmehr gilt der vereinbarte Betrag für alle Leistungsphasen.
3. Im Verhältnis zwischen einem Bauüberwacher und dem bauausführendenden Unternehmer besteht ein Gesamtschuldverhältnis. Der Bauherr kann wegen eines Baumangels, für den auch der bauüberwachende Architekt haftet, sowohl das ausführende Unternehmen als auch den Bauüberwacher in Anspruch nehmen. Nur ausnahmsweise ist es geboten, den Bauherrn auf die vorrangige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners zu verweisen.
4. Ist der Bauherr durch einen Sicherheitseinbehalt im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmer ausreichend geschützt, muss diese Sicherung im Verhältnis zum Bauüberwacher berücksichtigt werden.
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