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Wirksame Zustellung bei unbefugter Abgabe von beA-Empfangsbekenntnis
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Wird ein elektronisches Empfangsbekenntnis von einer Auszubildenden über das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt übermittelt, gilt das Urteil als zugestellt. Der Rechtsanwalt muss sich die abgegebene Erklärung laut Bundessozialgericht wie eine eigene zurechnen lassen. Maßgeblich sei die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg ausschließlich vom Postfachinhaber selbst genutzt werde.
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