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Berliner Corona-Verordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein
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Die Regelungen der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020, wonach Termine in Rechtsanwaltskanzleien nur dann wahrgenommen werden dürfen, wenn sie dringend erforderlich sind, was gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen ist, sind verfassungsgemäß. Insbesondere greifen sie nicht unverhältnismäßig in die anwaltliche Berufsfreiheit ein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Damit war der Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts auch in zweiter Instanz erfolglos.
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