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Nach Kündigung gem. § 648a Abs. 5 BGB kann AN Mängelbeseitigung direkt ablehnen
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Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht. Das hat der BGH mit heute veröffentlichten Urteil vom 16.04.2025 entschieden.
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