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Trotz Einsturzgefahr: Keine Kündigung ohne Frist zur Mangelbeseitigung
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Mit Urteil vom 04.12.2024 zum Aktenzeichen 38 O 160/24 hat das Landgericht Berlin II die Räumungsklage der Vermieterin gegen den Mieter - einen Verein - abgewiesen. Die Kündigung des Mietvertrags sei schon deshalb unwirksam, weil die Vermieterin dem Mieter keine Frist zur Beseitigung möglicher Mängel gesetzt hatte. Auf die Frage, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Kündigung einsturzgefährdet war, komme es daher nicht an.
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