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Delegation von Erhaltungsmaßnahme auf den Verwalter?
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Im Hinblick auf eine Erhaltungsmaßnahme wird eine Delegation auf den Verwalter regelmäßig jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll. Die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter setzt nicht voraus, dass in dem Beschluss zugleich ausdrücklich ein für den Verwalter verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 05.07.2024.