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Schlussbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
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Nach der erfolgten Abnahme haben Bauherren fünf Jahre Zeit, Mängelrechte geltend zu machen. Innerhalb dieses Zeitraums, auch als Gewährleistungsfrist bezeichnet, besteht im Falle von planungs- oder ausführungsbedingten Mängeln der rechtliche Anspruch auf Nachbesserung und damit auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Bauwerks. Die Kosten dafür muss die Baufirma tragen, die für die Mängel verantwortlich ist, auch wenn seit Abnahme und Einzug schon knapp fünf Jahre ins Land gegangen sind. Doch gerade weil sich verdeckte Mängel erst im Laufe der Zeit und mitunter lange nach Abnahme und Bezug der Immobilie bemerkbar machen, hat der Gesetzgeber den Bauherren diese vergleichsweise lange Frist eingeräumt.
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