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Streiten statt bauen?

Seit 2018 gilt im Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ein Auftraggeber eine vertraglich vereinbarte Leistung grundsätzlich einseitig ändern darf. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Versuch beider Parteien scheitert, sich über die Änderung und deren Vergütung zu einigen. In diesem Fall stehen dem Unternehmen gesetzliche Vergütungsrechte zu. Zum "Deutschen Baugerichtstag" am 12./13.05.2023 in Hamm schlagen die so genannten "Thesen" nun vor, den Einigungsversuch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu streichen - und damit den Grundsatz "Einigen statt Streiten". Bauindustrie und Baugewerbe lehnen diesen Vorschlag ab.
