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Abwehranspruch nur bei erheblichen Gaststätten-Gerüchen
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Damit ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen von einer Gaststätte ausgehende Geruchsemissionen besteht, muss die Geruchsbelästigung der Nachbarn erheblich sein. Hierfür kommt es in erster Linie auf die Häufigkeit der Geruchsereignisse an. Ist diese gering, kommt ein Abwehranspruch laut Verwaltungsgericht Freiburg nur in Betracht, wenn die Gerüche sehr intensiv oder unangenehm sind.
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