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Verteilung der Unterhaltungskosten bei wechselseitig genutzter Tiefgarage
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Befindet sich eine Tiefgarage auf zwei Grundstücken und haben beide Eigentümer wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt, können anfallende Unterhaltungskosten anteilig verteilt werden. Dabei reicht es laut Bundesgerichtshof aus, wenn die Vereinbarung ins Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen ist. Für die Erforderlichkeit der Kosten entscheidend sei das Benutzungsinteresse der Eigentümer.
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