Nachrichten in allen Sachgebieten
Online seit 2023
Betriebsschließungsversicherung greift erst im zweiten Lockdown
© Kaesler Media - Fotolia.com
Nach den Regelungen in Ziff. 3.1, 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht. So der BGh in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.01.2023.