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Verpächter muss nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen
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Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko abnehmen. Ob der beabsichtigte Vertrag von Vorteil ist, muss der Pächter selbst prüfen und entscheiden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.04.2022 verkündeter Entscheidung die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das Land Hessen ausstehende Pacht verlangen kann und dem Pächter nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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