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Betriebskosten: Ohne Wärmemengenzähler wird gekürzt!
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Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt. So der BGH in seinem - bisher wohl nur auf imr-online veröffentlichten - Urteil vom 12.01.2022.