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Sorgfaltspflichten beim Versand über das beA
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Erhält ein Rechtsanwalt für den Versand eines fristwahrenden Schriftstücks über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) keine Eingangsbestätigung des Gerichts, muss er den Sendevorgang genau prüfen und es erneut versuchen. Laut Bundesgerichtshof gelten die gleichen Anforderungen wie beim Faxversand. Erst mit der Bestätigung könne der Anwalt sicher sein, dass der Sendevorgang erfolgreich war.