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Betriebsschließungsversicherung haftet nicht für Corona-Ausfälle
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Ein Gaststättenbetreiber, der seinen Betrieb aufgrund der schleswig-holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen musste, hat keinen Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus seiner Betriebsschließungsversicherung. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellten keinen Versicherungsfall dar, entschied nun erstmals das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
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