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BGH: Für Mieterhöhungen gilt bei 2018 nur angekündigter Modernisierung altes Recht
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Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.03.2021 in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass die Vermieterin aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in ihrer großen Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften berechnen kann. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungskündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten bedarf es nicht.
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