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BGH konkretisiert die Vormiete
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ausnahmetatbestand der Vormiete in einem aktuellen Urteil (VIII ZR 374/18) konkretisiert. Im zu Grunde liegenden Fall war die Mietwohnung unmittelbar zuvor zu Gewerbezwecken vermietet. Vor dieser gewerblichen Vermietung waren die Räume wiederum als Wohnung vermietet. Die Vermieterin verlangte nun den Preis, den die frühere Wohnraummieterin zahlte. Dieser lag deutlich über der Mietpreisbremse. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter entschieden.
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