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Abstandsvorgabe zum Nachbargrundstück gilt nicht für Luftwärmepumpe
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Luftwärmepumpen müssen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit einem Urteil vom 30.09.2020. Nur Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, müssten den Abstand zum Nachbargrundstück wahren. Auf die Luftwärmepumpe treffe dies aufgrund der geringen Größe nicht zu.
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