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Herbe Rüge für Anwaltsschriftsatz
Bundesgerichtshof
© BGH
Mit drastischen Worten hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht: Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein - aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Die Rechtsmittel eines Anwalts verwarf er als unzulässig, weil dessen Schriftsatz "größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar" sei.
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