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Nachzahlung von Umsatzsteuer für Bauleistung
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Seit 2013 ist ein Bauherr nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Bauleistungen kein Umsatzsteuerschuldner mehr, wenn er die Grundstücke anschließend verkauft. Das bedeutet jedoch nicht, dass er das Geld sparen kann. Nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung ist die Summe als Restwerklohn an den Handwerker zu zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss am 16.07.2020 entschieden.
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