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Beweislast bei "unsichtbaren Mängeln" am Grundstück
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Enthält ein Grundstückskaufvertrag die Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, führt dies zu keiner Beweiserleichterung für den Käufer. Ihn trifft nach wie vor die Darlegungs- und Beweislast für eine unterbliebene Aufklärung über relevante Umstände. Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 06.03.2020 erneut hingewiesen.