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Fristenüberwachung und kein Ende
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.06.2020 wiederum die Ablehnung einer Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Kanzleiorganisation bestätigt: Übernehme der Anwalt die Fristenkontrolle zwischenzeitlich durch Bearbeitung der Sache selbst, müsse er bei Rückführung der Akte in den Kanzleibetrieb sicherstellen, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Frist wieder bei seinem Personal liege. Ein Missverständnis gehe zu seinen Lasten.
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