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Verjährung von Vergütungsansprüchen zum Jahresende 2019
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Unternehmen des Baugewerbes sollten rechtzeitig vor dem Jahresende 2019 überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche zu verjähren drohen. Dies betrifft die Forderungen, die 2016 fällig geworden sind. Eine Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen Auftraggebern muss wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten einheitlichen dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr getroffen werden.
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