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Käufer gehobener Wohnung hat bei zu engem Tiefgaragenstellplatz Anspruch auf Kaufpreisminderung
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Der Erwerber einer gehobenen Eigentumswohnung mit einem dazu gehörenden hochpreisigen Tiefgaragenstellplatz hat Anspruch auf Wertminderung von zwei Dritteln des Stellplatzkaufpreises, wenn dieser an der engsten Stelle nur 2,50 Meter misst und nur unter aufwändigem Rangieren befahrbar ist. Ein solcher Stellplatz sei mangelhaft, da der Käufer eines solchen Objektes erwarten könne, den Abstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen zu können, hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 20.06.2019 entschieden (Az. 8 U 62/18).
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