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Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar
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Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 26.02.2019 entschieden und die Berufungen von drei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (Kläger) gegen das ihre Feststellungklage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.
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