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Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden
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Der Hambacher Forst darf bis auf Weiteres nicht gerodet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster am 05.10.2018 auf einen Eilantrag des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Nordrhein-Westfalen verfügt. Zunächst müsse über die von der Umwelt- und Naturschutzorganisation gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach eingelegte Klage entschieden werden. Solange die RWE Power AG nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch nimmt, darf sie nach dem unanfechtbaren Beschluss des OVG allerdings im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern.
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