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BGH: Keine Fristsetzung bei Sachschäden wegen Obhutspflichtverletzung!
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Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf. So der XII. Senat des BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 27.06.2018, der sich damit dem Urteil des VIII. Senats vom 28.02.2018 - XII ZR 79/17 anschließt.