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Kostenersatz für Vergabeunterlagen
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Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung/des offenen Verfahrens darf bei direkter (persönlich) oder postalischer (durch Zustellunternehmen) Übermittlung der Vergabeunterlagen für deren Vervielfältigung Kostenersatz gefordert werden. Dabei ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, seine insgesamt mit der Ausschreibung zusammenhängenden Kosten abzudecken. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten für die erstmalige Erstellung der Vergabeunterlagen. Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens dürfen nicht auf die Bieter abgewälzt werden. In der Bekanntmachung ist die Höhe der Kosten anzugeben. Sie bemisst sich nach den Selbstkosten der Vergabestelle für die Vervielfältigung.
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