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Himmelschreiende Ungerechtigkeit bei Anwendung des § 642 BGB Blog-EintragBeratungsvertrag ist kein Werkvertrag! OLG Köln, 14.02.2023 - 8 U 193/22 VolltextLeistung planlos ausgeführt: Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen! OLG Köln, 12.08.2021 - 7 U 144/20 VolltextRechtswidrig ausgeschlossenem Bieter steht Schadensersatz zu! EuGH, 06.06.2024 - Rs. C-547/22 VolltextEntschädigung bei Arbeitseinstellung nach Stundenverrechnungsätzen! LG Berlin, 07.09.2023 - 12 O 225/20 VolltextVergabe einer Rahmenvereinbarung nur mit Höchstmengenangabe! OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - Verg 2/22 Volltext
DIN-Normen = a.R.d.T. = Mindestanforderung? Nein. Beispiel Ebenheiten von Böden und Flachdachgefälle IBR-BeitragOLG Köln: Behinderungsmitteilung ist keine Änderungsanordnung! IBR 2024, 280Himmelschreiende Ungerechtigkeit bei Anwendung des § 642 BGB Blog-EintragAlle Sachgebiete
Die vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung LangaufsatzOLG Stuttgart: "Kilo" statt "Tonne": Kalkulationsirrtum nicht anfechtbar! IBR-BeitragAlle Sachgebiete
§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG: Versagung der Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds in der Person des Erwerbers? Langaufsatz
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(von Dr.-Ing. Matthias Drittler) Blog-Eintrag
Zeitschriftenschau: Vorauszahlungen bedürfen valider Absicherung! IBR-BeitragBVerwG: Regionaler Grünzug als Ziel der Raumordnung IBR-BeitragVerfGH Bayern: Pflicht zum Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern entspricht der Bayerischen Landesverfassung IMR-BeitragLG Krefeld: Kein Schadensersatz für Umzugskosten bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Kündigung! IMR-BeitragAG Frankfurt/Main: Nur ordentliche Kündigung trotz Recht zur fristlosen Kündigung: Mietverhältnis wird nicht fortgesetzt IMR-BeitragBGH: Bestimmtheit des Beschlusses über eine Sonderumlage IMR-BeitragOLG Hamm: (Wieder-)Verkäufer haftet bei Herstellungsfehlern nicht auf Schadensersatz! IBR-Beitrag
Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. (FH) Alexander Lyssoudis informiert über die neue EnEV 2014: Auf Grundlage der geltenden EnEV 2009 und der am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderung der Energieeinsparverordnung gilt für die am Bau Tätigen ab dem 2. Quartal 2014 eine neue EnEV-Version.
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