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VG Freiburg: Nicht jede Straße ist auch eine Straße
Anlieger müssen für die endgültige Herstellung (z. B. Feinbelag) einer dem Grunde nach schon 1869 angelegten Straße nur dann keinen Erschließungsbeitrag mehr zu zahlen, wenn diese aufgrund eines Ortsstraßen- und Bebauungsplanes nach dem alten Badischen Ortsstraßengesetz vom 20.2.1868 "als Ortsstraße zum Anbau bestimmt" und bis 1961 vollständig plangemäß hergestellt war.
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