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EuGH: Verursachung von Umweltverschmutzung darf bei Nähe einer Anlage zu verschmutztem Gebiet vermutet werden
Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets verfügen, kann vermutet werden, dass sie für die Verschmutzung verantwortlich sind. Außerdem dürfen die nationalen Behörden die Ausübung des Rechts der Betreiber auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen, dass sie die geforderten Umweltsanierungsarbeiten durchführen.
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