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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 600/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 4027
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherungsabrede mit gegenüber dem Bürgen unzulässigem Regelungsinhalt ist AGB-widrig!

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 600/16


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3 Beiträge gefunden
IBR 2018, 78 BGH - AGB-Sicherungsabrede unwirksam: Bürge kann Zahlung zurückverlangen!
IBR 2018, 77 BGH - Wann ist eine AGB-Sicherungsabrede teilbar?
IBR 2018, 76 BGH - § 770 Abs. 2 BGB vollständig ausgeschlossen: AGB-Sicherungsabrede unwirksam!

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0642
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Einrede der Anfechtbarkeit kann formularmäßig ausgeschlossen werden!

BGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 255/20

Ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag benachteiligt den Bürgen nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19.09.1985 - III ZR 214/83, IBRRS 1985, 0211 = BGHZ 95, 350).*)




IBRRS 2022, 3000
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fassade trotz Mängeln funktionstauglich: Neuerrichtung unverhältnismäßig!

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021 - 2 U 391/19

1. Auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

2. Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

3. Ist die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich und würde die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern, besteht regelmäßig kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung.

4. Eine Vertragsstrafenklausel ist intransparent und unwirksam, wenn der Vertrag verschiedene Vertragsfristen enthält und unklar ist, in welchem Verhältnis die Fristen zueinander stehen.

5. Unwirksam ist eine Vertragsstrafenklausel auch, wenn der Auftragnehmer die Vertragsstrafe mehrfach verwirken und es zu einer Vertragsstrafenkumulation von über 5% der Auftragssumme kommen kann.

6. Eine Sicherheitsabrede ist intransparent und unwirksam, wenn aus der Klausel nicht hervorgeht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist und der Auftraggeber den als Sicherheit vorgesehenen Betrag einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer einen Ausgleich zuzugestehen.




IBRRS 2020, 1918
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit: Sicherungsabrede unwirksam?

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.05.2020 - 21 U 74/19

Der formularmäßig vereinbarte Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer vom Unternehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft führt jedenfalls dann zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern die Bürgschaft der Ablösung eines wirksam vereinbarten Sicherungseinbehalts dient.*)

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IBRRS 2020, 2117
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vertragserfüllungsbürgschaft für alle "bis dahin erhobenen Ansprüche": Sicherungsabrede unwirksam!

LG Wiesbaden, Urteil vom 11.03.2020 - 12 O 96/19

1. Eine Sicherungsabrede in einem Bauvertrag, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz auf Verlangen des Auftragnehmers in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

2. Der Bürge kann sich im Fall seiner Inanspruchnahme durch den Auftraggeber auf die Unwirksamkeit der bauvertraglichen Sicherungsabrede berufen.

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IBRRS 2018, 3964
BausicherheitenBausicherheiten
Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit: Sicherungsabrede insgesamt unwirksam?

OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 - 9 U 1903/18

Eine vom Auftraggeber vorformuliert gestellte Sicherungsabrede für eine kombinierte Erfüllungs- und Mängelbürgschaft, wonach der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss und der Auftragnehmer nur eine Bürgschaft mit einem solchen Verzicht als Austauschsicherheit stellen darf, ist insgesamt unwirksam.

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IBRRS 2018, 3967
BausicherheitenBausicherheiten
Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit: Sicherungsabrede insgesamt unwirksam?

LG München I, Beschluss vom 17.05.2018 - 2 O 14564/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 1916; IMRRS 2018, 0694
AGBAGB
Auswahl zwischen verschiedenen AGB ist kein "Aushandeln"!

BGH, Urteil vom 13.03.2018 - XI ZR 291/16

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne "Bearbeitungsprovision" zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit "Bearbeitungsprovision" zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.02.2017 - IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 9).*)

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IBRRS 2017, 4027
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherungsabrede mit gegenüber dem Bürgen unzulässigem Regelungsinhalt ist AGB-widrig!

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 600/16

Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)





4 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
IV. Einbeziehung von AGB in den Vertrag

§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann)
B. Sicherheitseinbehalt
IV. Sicherheitseinbehalt und Allgemeine Geschäftsbedingungen
3. Faire Alternative zur Ablösung

2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag
II. Anwendung des AGB-Rechts
3. Inhaltskontrolle der VOB/B

§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel)
B. Besonderheiten des VOB-Vertrags
III. Fälligkeitsabreden, insbesondere Gewährleistungssicherheit
4. Von der VOB/B abweichende Vereinbarungen


2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

II. Individualvereinbarungen (BGB § 535 Rn. 996-1005)



1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

b) Vertragliche Vereinbarung und §§ 305 ff. BGB (VOB/B § 17 Rn. 23-56)