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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 56/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2200; IMRRS 2007, 0656
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rückabwicklung des Darlehensvertrags

BGH, Urteil vom 27.02.2007 - XI ZR 56/06

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51 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IMR 2007, 162 BGH - Finanzierende Bank hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Eigentumswohnung!

50 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3508; IMRRS 2022, 1542; IVRRS 2022, 0540
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wann darf Guthaben auf Pfändungsschutzkonto ausgezahlt werden?

BGH, Urteil vom 20.09.2022 - XI ZR 5/21

Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (künftig: a.F.) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.*)

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IBRRS 2017, 0585
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.12.2016 - XI ZR 257/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 1240; IMRRS 2016, 0788
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mit Anhörungsrüge muss Gehörsverletzung geltend gemacht werden!

BGH, Urteil vom 14.04.2016 - IX ZR 197/15

1. Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.*)

2. Mit einer Anhörungsrüge muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft bei anderen Verfahrensverstößen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 47/06, IBRRS 2008, 1562 = IMRRS 2008, 1061).*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14

1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.*)

2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.*)

3. Als Störer iSv § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.*)

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IBRRS 2013, 3470; IMRRS 2013, 1739
ProzessualesProzessuales
Ist die Erhebung der Widerklage in Berufungsinstanz zulässig?

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2013 - 23 U 66/12

Eine Verfahrensverzögerung kann der Annahme der Sachdienlichkeit einer Widerklageerhebung in der Berufungsinstanz entgegen stehen.*)

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IBRRS 2012, 0606; IMRRS 2012, 0439
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zwischenfinanzierungsvertrag durch Geschäftsbesorger einer Bank

BGH, Urteil vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10

1. Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Zwischenfinanzierungsvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und die Nichtigkeit auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB geheilt worden, kann der Darlehensnehmer grundsätzlich die von ihm auf den - wirksamen - Endfinanzierungsvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen im Wege der Leistungskondiktion bei der Bank kondizieren, wenn die Darlehensvaluta des Zwischenfinanzierungsvertrages nicht an den Darlehensnehmer bzw. nicht auf eine wirksame Weisung an einen Dritten ausgezahlt worden ist und er weder die eine noch die andere Valuta erhalten hat.*)

2. Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Darlehensvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kommt es im Falle einer Vertragsannahme durch die Bank für die Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht darauf an, ob ihr bereits bei Unterzeichnung ihrer Annahmeerklärung die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat, sondern darauf, ob dies bei Vertragsschluss, d.h. bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung, der Fall gewesen ist.*)

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IBRRS 2011, 1458; IMRRS 2011, 1029
ProzessualesProzessuales
Feststellungsklage gegen KG-Mitgesellschafter

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 83/09

1. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist.*)

2. Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen ist, hängt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Allein die Vereinbarung einer "Anfechtungsfrist" bedeutet nicht, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.*)

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IBRRS 2010, 2758
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schadensersatz bei fehlerhafter Behandlung des Bauantrags?

OLG München, Urteil vom 10.06.2010 - 1 U 3680/08

1. Berät eine Behörde den Bauherren im Hinblick auf geeignete Bauanträge, haftet sie für falsche Ratschläge im Wege der Amtshaftung.

2. Unterbleibt in einem solchen Fall eine mögliche Bebauung auch dann, wenn klar wird, dass die Beratung falsch ist, weil sie der Bauherr wegen der Folgen der Falschberatung aus finanziellen Gründen nicht mehr realisieren kann, haftet die Behörde auch für den weiter entstehenden Erlösausfallschaden.

3. Wird noch später eine Bebauung realisiert, die möglicherweise ertragsreicher ist als die bei richtiger Beratung ursprünglich zulässige Bebauung, ist ein eventueller Mehrertrag im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.

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IBRRS 2010, 2016; IMRRS 2010, 1451
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 160/09

Zur prozessualen Behandlung einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz.*)

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IBRRS 2010, 0795; IMRRS 2010, 0518
ProzessualesProzessuales
Erbrecht

BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 82/09

Zur Aufnahme des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung.*)

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