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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 44/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2405; IMRRS 2007, 0770
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verjährung: Berechnung des Fristbeginns

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06

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84 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2008, 1009 OLG Köln/BGH - Verjährung in Überleitungsfällen bei arglistig verschwiegenen Mängeln
IBR 2007, 1160 BGH - Verjährung: Berechnung des Fristbeginns

71 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0012; VPRRS 2019, 0003
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Quoten- und Kundenschutzkartell: Kein Anscheinsbeweis für Schadenseintritt!

BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17

Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sind die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis weder hinsichtlich des Eintritts eines Schadens noch hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge erfüllt.*)

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IBRRS 2018, 3927
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 25.10.2018 - IX ZR 168/17

1. Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät.  (Rn. 9)*)

2. Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzung oder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegners erteilten Mandats beauftragt hat (Rn. 14)*)

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IBRRS 2016, 3426; IMRRS 2016, 1912
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Mehrere Ersatzpflichtige: Wann entsteht der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB?

BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 200/15

1. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.)

2. Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann.*)

3. Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz der Schadenseinheit heranzuziehen.*)

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IBRRS 2017, 0679; IMRRS 2017, 0258; IVRRS 2017, 0092
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Auch der Bund darf sich auf Verjährung berufen!

BVerwG, Urteil vom 15.07.2016 - 9 A 16.15

1. Die Klage eines Landes auf Feststellung der Verpflichtung des Bundes, nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes ergebenden Ausgaben zu tragen, stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art dar.*)

2. Der der Verpflichtung des Bundes nach Art. 104a Abs. 2 GG entsprechende Ersatzanspruch des Landes verjährt in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in der seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geltenden Fassung in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Land von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)

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IBRRS 2016, 1291; IMRRS 2016, 0819
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Mängel an „weißer Wanne“ sind hinzunehmen!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 - 2 U 14/15

1. Die fehlende Absicherung des Gebäudes gegen eindringendes Grundwasser (weiße Wanne) ist ein Baumangel, der von einem Käufer gegen entsprechenden Abschlag vom Kaufpreis noch hingenommen werden mag. Dies allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass die Durchfeuchtung der zu Wohn- oder Gewerbezwecken nicht genutzten Kellergeschosse in Rede steht, die Gefahr eines Aufschwimmens durch technische Grundwasserabsenkung beherrschbar erscheint und das Gebäude dem hydrostatischen Druck insgesamt noch standhält.

2. In Übergangsfällen ist die Verjährungsfrist nicht starr vom 01.01.2002 zu berechnen. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14

1. Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Wissensvertreter), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Die Zurechnung privater Kenntnisse des Wissensvertreters findet nicht statt, sofern nicht ausnahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst. (amtlicher Leitsatz)*)

4. Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. (amtlicher Leitsatz)*)

5. Täuscht der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Datennutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich relevante Irreführung. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 1953
Mit Beitrag
AGBAGB
Kann die Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung auf fünf Jahre verlängert werden?

BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14

Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)

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IBRRS 2015, 1378
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 13.01.2015 - XI ZR 182/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1360
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BGH, Urteil vom 13.01.2015 - XI ZR 179/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1361
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 13.01.2015 - XI ZR 303/12

ohne amtlichen Leitsatz

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 von 71 [11 bis 50

1 Nachricht gefunden
BGH: Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig
(24.01.2007) Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu entscheiden.
Dokument öffnen mehr…


3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
Q. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Übergangsrecht zur Verjährung

§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn)
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag
VIII. Sonderproblem: Verjährungsbeginn bei Übernahme der Objektbetreuung

1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

F. Rückforderungsansprüche (Althaus) (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 325-334)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

cc) Vergleich bei Gesamtschuld ( Rn. 53-65)