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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 113/01


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 0351
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - XI ZR 113/01

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2002, 248 BGH - Bürgschaft a.e.A.: Einwand, die Sicherungsabrede sei unwirksam, im Erstprozess zulässig?

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2359; IMRRS 2017, 0966; IVRRS 2017, 0371
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Darlehensvertrag kann auch nach sechs Monaten noch widerrufen werden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - 4 U 188/15

1. Ohne umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige ordnungsgemäße Belehrung beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge nicht zu laufen.

2. Werden die zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen wirksam widerrufen, ist eine Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis unzulässig. Vorrangig ist eine Leistungsklage einzureichen.

3. Eine negative Feststellungsklage, mit dem Ziel festzustellen, dass der Bank aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen, ist dagegen zulässig.

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IBRRS 2009, 1137; IMRRS 2009, 0682
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rückbürgschaft auf erstes Anfordern in AGB wirksam?

KG, Urteil vom 01.04.2008 - 14 U 211/07

Zu der Frage, ob eine Rückbürgschaft auf erstes Anfordern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist.

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IBRRS 2008, 2691
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zulässigkeit einer Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2008 - 5 U 59/07

Die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Absicherung einer echten Vorauszahlung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam, weil die Bereitstellung einer Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern nicht zu einer unangemessen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 9 AGB-Gesetz führt.

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IBRRS 2002, 1962
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BGH, Urteil vom 10.09.2002 - XI ZR 305/01

Eine Klausel des Factoringnehmers, die den Geschäftsführer der Factoringgeberin (GmbH) im Rahmen eines selbständigen Garantievertrages bei bestrittenen Kaufpreisforderungen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, verstößt gegen § 3 AGBG, wenn er mit derartigen Sicherungsabreden bislang nicht befaßt war. Darüber hinaus hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.*)

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IBRRS 2002, 0714
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vereinbarung von Vertragserfüllungsbürgschaften a.e.A.

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 192/01

Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam.*)

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IBRRS 2002, 0351
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - XI ZR 113/01

a) Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch Genommene kann Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur geltend machen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich mißbraucht. Das gilt nicht nur für Einwendungen gegen die Hauptforderung, sondern auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner betreffen.*)

b) Ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch liegt nur vor, wenn der Sachverhalt klar auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist. Daran fehlt es auch dann, wenn eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann.*)

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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

2. Einwand des Missbrauchs einer formalen Rechtsstellung (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 81-83)


4 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Verfügungsanspruch ( Rn. 81-88)

I. Allgemeines ( Rn. 69-78)

II. Einstweilige Verfügung gegen den Bürgen ( Rn. 79-80)


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

2. Arten der Bürgschaft (BGB § 551 Rn. 10-11)