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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 99/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2125; IMRRS 2015, 0852
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Vergleich nach vorgetäuschtem Eigenbedarf: Dennoch Schadensersatz des Mieters?

BGH, Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14

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41 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 313 BGH - Vergleich nach vorgetäuschtem Eigenbedarf: Schadensersatz des Mieters?

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2532; IMRRS 2023, 1148
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verzicht auf Folgeansprüche nach Schließung eines Räumungsvergleichs?

AG Bonn, Urteil vom 01.09.2023 - 206 C 1/23

1. Im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist zu beurteilen, ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Durchsetzung einer rechtsmissbräuchlichen Eigenbedarfskündigung und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.

2. Die Vereinbarung einer Umzugskostenbeihilfe oder der Verzicht auf Schönheitsreparaturen können ergänzend für einen stillschweigenden Verzichtswillen sprechen.

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IBRRS 2021, 2139; IMRRS 2021, 0769
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Unberechtigte Eigenbedarfskündigung: Umfang des Schadensersatzes

AG Steinfurt, Urteil vom 14.01.2021 - 21 C 444/20

1. Ein Vermieter, der unter Vorspiegelung eines Eigenbedarfs an der Mietsache das Dauerschuldverhältnis kündigt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

2. Wird der behauptete Wille, die Mietsache an einen Angehörigen zu überlassen, nicht in die Tat umgesetzt, trägt der Vermieter aufgrund des mangelnden Vollzugs der Überlassung die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, dass der Eigenbedarf in dem maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat. An diese Darlegung sind hohe Anforderungen zu stellen.

3. Der Kausalzusammenhang wird durch ein auf eigener Willensentscheidung beruhendes Verhalten des Mieters dann nicht unterbrochen, wenn dieses Verhalten durch die Kündigung herausgefordert ist und deshalb keine ungewöhnliche, sondern eine unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien naheliegende Reaktion darstellt.

4. Der Anspruch entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn feststeht, dass der Mieter im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung oder später entschlossen war, die Wohnung in jedem Fall, unabhängig von dem geltend gemachten Eigenbedarf zu räumen.

5. Dem Mieter steht Ersatz des Differenzmietschadens zu, der durch die Anmietung einer gleichwertigen, jedoch teureren Wohnung entsteht. Ihm steht aber nur der erhöhte Quadratmeterpreis für die Größe der alten Wohnung zu.

6. Für die Dauer des zu leistenden Differenzschadens ist ein Rückgriff auf § 9 ZPO angemessen, wonach von einem Zeitraum von 3,5 Jahren auszugehen ist.

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IBRRS 2021, 0096; IMRRS 2021, 0041
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rechtfertigt Fehlverhalten des Vermieters Ersatz der Maklerkosten für Eigentumswohnung?

BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 238/18

1. Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt, hat er - zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - den Mieter auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinzuweisen (im Anschluss an Senatsurteile, IMR 2007, 1093 - nur online; IMR 2007, 311; IMR 2013, 1000 - nur online; IMR 2017, 48; IMR 2019, 312; IMR 2017, 9). Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin des Mieters vereinbaren.*)

2. Der ersatzfähige (Kündigungsfolge-)Schaden eines Mieters nach einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter umfasst nicht die zum Zwecke des Eigentumserwerbs einer Wohnung angefallenen Maklerkosten (im Anschluss an Senatsurteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 371/18, IMR 2021, 98).*)

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IBRRS 2021, 0864; IMRRS 2021, 0329
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wer zu früh räumt, den bestraft das Leben

LG Berlin, Urteil vom 01.12.2020 - 65 S 4/17

1. Vollstreckt der Vermieter aus einem vorläufig vollstreckbar erklärten Räumungsurteil, macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig, wenn dieses Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben wird.

2. Der Vermieter hat in diesem Fall dem Mieter die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete zu ersetzen, wenn die neue Wohnung nach Ausstattung, Zuschnitt, Lage oder Größe mit der bisherigen Wohnung vergleichbar ist; nicht erstattungsfähig ist die Differenz, wenn (und soweit sie) auf einem höheren Wohnwert beruht. Es kommt aber auch eine anteilige Ersatzpflicht in Betracht, etwa für eine größere Wohnung.

3. Der Mietdifferenzschaden nach unberechtigter Kündigung ist, sofern er zwischen den Parteien streitig ist, regelmäßig über das Einholen eines Gutachtens eines (mit dem örtlichen Mietmarkt vertrauten) Sachverständigen zu ermitteln, der die erforderlichen wertenden Feststellungen zum (abweichenden) Wohnwert üblicherweise nach Besichtigung zumindest der neuen Wohnung trifft.

4. Maßgeblich ist die Bewertung der beiden Wohnungen nach objektiven Kriterien.

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IBRRS 2019, 2435; IMRRS 2019, 0907
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarf: Schadensersatz trotz großzügiger Abfindung?

AG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 31 C 131/18

1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für eine neu angemietete Mietswohnung als Schadenersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 WoVermittG).*)

2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespiegelt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO).*)

3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 Euro), kann dies auf einen stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs deuten, welcher wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.*)




IBRRS 2019, 2213
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 03.07.2019 - VIII ZR 194/16

Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat. (Rn. 15 - 21)*)

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IBRRS 2019, 0198
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baugrunduntersuchungen sind Auftraggebersache!

OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018 - 19 U 27/18

1. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer ausreichende Bodenanalysen zu Verfügung stellen. Es hat entsprechende Beprobungen zu beauftragen und für den Fall unzureichender Analysen diese nachzuholen.

2. Werden dem Auftragnehmer nicht sämtliche für die Entsorgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, ist er in der (weiteren) Ausführung seiner Leistung behindert.

3. Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer kein Verhalten bei der Arbeitsausführung abverlangen, das diesen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzt.

4. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags wegen Verzugs, obwohl er den Auftragnehmer nicht in die Lage versetzt hat, die Leistung auszuführen, geht die Kündigung ins Leere und ist in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.

5. Wird der Bauvertrag frei gekündigt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der vereinbarten Vergütung einerseits und den ersparten Aufwendungen sowie dem anderweitigem Erwerb andererseits.

6. Der Auftragnehmer hat zur Darlegung seiner Forderung die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb darzulegen und zu beziffern. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Maßgebend sind die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben. Zur Schlüssigkeit des Anspruchs gehört eine auf den Einzelfall bezogene Abrechnung.

7. Es ergibt sich eine gesteigerte Darlegungslast des Auftragnehmers aus der besonderen Lage des Auftraggebers, dass dieser die zur Beurteilung notwendigen Tatsachen nicht oder nicht zuverlässig kennen kann, weil es sich um Betriebsinterna des Auftragnehmers handelt, die in der Regel nur der Auftragnehmer zu beziffern und zu beschreiben in der Lage ist.

8. Der Auftragnehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung jedenfalls so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggebers eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.




IBRRS 2018, 1927; IMRRS 2018, 0699
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Räumungsvergleich = Verzicht auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs?

AG München, Urteil vom 29.03.2018 - 432 C 1222/18

1. Die vom BGH für den Abschluss eines Räumungsvergleichs nach vermieterseitiger Eigenbedarfskündigung postulierten Grundsätze sind - schon aus Gründen effizienten Mieterschutzes - auch auf (außergerichtliche) Mietaufhebungsvereinbarungen übertragbar.

2. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer substanziellen Gegenleistung, wie etwa einer namhaften Abstandszahlung (hier: bis zu 25.000 Euro je nach Auszugszeitpunkt), ist in der Zustimmung des Mieters ein bedeutsamer Umstand für das Vorliegen eines Verzichtswillen und damit für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf Schadensersatz wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs zu sehen.

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass überhaupt ein Selbst- oder Fremdnutzungswille (ernstlich und konkret) behauptet wurde, trifft den Mieter, der den (ehemaligen) Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

4. Der Schadensersatzanspruch kann nicht damit begründet werden, dass das Wohnen in München "einem Vermögenswert nahekommt" und dass deshalb ein Schaden in Höhe der Mietdifferenz zwischen der Neuvermietungsmiete einer vergleichbaren Wohnung in München zu der bisher gezahlten niedrigeren Miete besteht.

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IBRRS 2018, 1537
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BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

1. Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht. (Rn. 24 - 28)*)

2. Geht das Risiko des Forderungsausfalls nach den im Factoring-Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig auf das Factoring-Unternehmen über (unechtes Factoring), ist die Forderungseinziehung - sofern das Factoring-Unternehmen nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von Rechtsfragen, wie Bestand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen, noch zum Inkasso verpflichtet ist - ebenfalls keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil die Forderungsabtretung erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit als Nebenleistung, nicht aber im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts des Factoring-Unternehmens erfolgt. Trotz der Abtretung einer - aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft hervorgegangenen - Geldforderung an einen neuen Gläubiger (hier: ein Factoring-Unternehmen) ist der Forderungsschuldner gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB befugt, mit befreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger (den Factoring-Kunden) zu leisten. Unbeschadet des Wortlauts des § 354a Abs. 1 Satz 3 HGB, der bestimmt, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, ist eine nach der Forderungsabtretung getroffene Vereinbarung des Forderungsschuldners mit dem neuen Gläubiger, Zahlungen nur an diesen zu leisten, mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB, der allein dem Schutz des Schuldners dient, gleichwohl wirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07, BGHZ 178, 315 Rn. 26). (Rn. 36, 40, 44 und 50)*)

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IBRRS 2018, 1567; IMRRS 2018, 0571
WohnraummieteWohnraummiete
ohne

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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(10.09.2021) Eigenbedarf ist für Vermieter einer der wichtigsten Kündigungsgründe. Jedoch ist eine Eigenbedarfskündigung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Vermieter und Mieter sollten diese kennen.
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Eigenbedarf - wann darf der Vermieter kündigen?
(27.05.2019) Eigenbedarf ist einer der wichtigsten Kündigungsgründe von Vermietern. Allerdings ist eine Eigenbedarfskündigung nur unter engen Voraussetzungen möglich, die Mieter und Vermieter kennen sollten.
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Eigenbedarf - wann darf der Vermieter kündigen?
(05.03.2019) Eigenbedarf ist einer der häufigsten Kündigungsgründe für ein Mietverhältnis. Aber: Eine Eigenbedarfskündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Mieter und Vermieter kennen sollten.
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(06.08.2018) Viele Mietverhältnisse werden wegen Eigenbedarfs gekündigt. Eine Eigenbedarfskündigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die viele Mieter und Vermieter nicht kennen.
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Die aktuelle Rechtsprechung zum Eigenbedarf
(05.12.2017) Wer eine Wohnung oder ein Haus vermietet, kann immer in eine Situation kommen, in der er die Immobilie selbst zum Wohnen benötigt. Denn auch bei Vermietern können sich die Lebensverhältnisse ändern. Dafür gibt es die Eigenbedarfskündigung. Allerdings wird Eigenbedarf auch immer wieder als Kündigungsgrund vorgeschoben. Hier müssen Vermieter vorsichtig sein. Denn: Eine unberechtigte Eigenbedarfskündigung kann Schadensersatzansprüche des Mieters zur Folge haben. Beliebte Streitpunkte vor Gericht sind ferner die sogenannte Anbietpflicht des Vermieters und die Frage, nach welcher Laufzeit des Mietvertrages der Vermieter Eigenbedarf anmelden kann.
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Eigenbedarf vorgetäuscht? BGH mahnt zu sorgfältiger Prüfung!
(29.03.2017) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung erneut damit befasst, welche Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu stellen sind, wenn der Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs begehrt, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht.
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Die aktuelle Rechtsprechung zum Eigenbedarf
(29.09.2015) Eigenbedarf ist einer der häufigsten Kündigungsgründe für Mietverhältnisse. Allerdings kennen viele Mieter und Vermieter die Voraussetzungen nicht, unter denen eine Eigenbedarfskündigung tatsächlich zulässig ist. Eine unberechtigte Kündigung kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
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BGH bestätigt: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Räumungsvergleich vor Gericht schließt Mieteransprüche in der Regel nicht aus

(16.07.2015) "Gut, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Mieter haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Vermieter bei der Kündigung ...
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