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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 45/16
BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16
Volltext42 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 306 | BGH - Kündigung wegen gemeinnütziger Drittnutzung? |
IMR 2017, 261 | BGH - Konkretisierung der Voraussetzungen für eine Kündigung wegen geschäftlichen Eigenbedarfs |
21 Volltexturteile gefunden |
AG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2021 - 34 C 1880/21
1. In den Fällen, in denen der Vermieter die Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzen möchte, ist eine größere Nähe zu dem Tatbestand einer Verwertungskündigung gegeben, da ein Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll. In diesem Fall müssen weitere Umstände gegeben sein, um den Vermieterinteressen den Vorzug geben zu können.
2. Für eine Zweckentfremdung durch gewerbliche Nutzung kommt es nicht darauf an, ob die Räume baulich umgestaltet werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die dem Schutz des Zweckentfremdungsverbots unterliegenden Räume tatsächlich zu gewerblichen und beruflichen Zwecken genutzt werden.
3. Einem Vermieter, der Wohnraum für freiberufliche Zwecke nutzen will, ist diese Nutzung rechtlich unmöglich, wenn die erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung nicht vorliegt. Er kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse, auf gegenwärtig beachtliche Gründe berufen.
VolltextBGH, Beschluss vom 03.08.2021 - VIII ZR 329/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Freiburg, Urteil vom 01.07.2021 - 3 S 89/20
Ein in der im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Satzung einer Wohnungsgenossenschaft verankertes Zweitwohnungsverbot in Verbindung mit der genossenschaftlichen Treuepflicht kann die Berechtigung zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses wegen überwiegendem berechtigtem Interesse der Genossenschaft gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Nutzung einer Zweitwohnung durch den Genossen begründen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.02.2021 - VIII ZR 213/20
1. Erlässt das Berufungsgericht unter offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen des § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil, das weder tatbestandliche Feststellungen noch eine rechtliche Begründung enthält, ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu unterstellen, dass das Berufungsgericht das in den Tatsacheninstanzen gehaltene und im Beschwerdeverfahren angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruht (in Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - XII ZR 87/05, Rz. 26 i.V.m. 24, IMRRS 2007, 2564; vom 18.09.2012 - VI ZR 51/12, Rz. 1, IMRRS 2012, 2786 = NJW-RR 2012; vom 16.05.2017 - VI ZR 25/16, Rz. 12 ff., IMRRS 2017, 1777 = NJW 2017, 2561).*)
2. Zu den Voraussetzungen an eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen sog. Betriebsbedarfs.*)
VolltextLG Münster, Beschluss vom 18.01.2021 - 3 S 102/20
1. Voraussetzung für eine wirksame Befristung ist u. a., dass der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Dabei muss er den Befristungsgrund hinreichend konkretisieren. Das bloße Schlagwort "Dachausbau" genügt nicht.
2. Eine wirtschaftliche Verwertung stellen unter anderem Umbau oder Sanierung bzw. Modernisierung dar. Daher liegt in einem beabsichtigten Dachausbau und der damit bezweckten Schaffung zusätzlichen Wohnraums eine wirtschaftliche Verwertung.
3. Das Vorliegen einer Baugenehmigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verwertungskündigung.
VolltextBGH, Urteil vom 16.12.2020 - VIII ZR 70/19
1. Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 24.03.2004 - VIII ZR 188/03, unter II 1 a, IMRRS 2004, 0452 = NJW 2004, 1736).*)
2. Zu den Anforderungen an eine zu dem vorgenannten Zweck ausgesprochene Kündigung eines Wohnraummietvertrags nach Maßgabe des generalklauselartigen Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
VolltextAG Lünen, Urteil vom 24.11.2020 - 8 C 26/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextAG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2020 - 36 C 495/20
1. Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.*)
2. Dem Erlangungswunsch des Vermieters sind allerdings zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 07.11.2018 - 65 S 121/18
1. Eine Verwertungskündigung setzt voraus, dass der Vermieter durch das bestehende Wohnraummietverhältnis an einer wirtschaftlichen Verwertung "des Grundstücks", also an einer Realisierung des diesem inne wohnenden materiellen Werts gehindert ist.
2. Eine Kündigung wegen des Fehlens eines zweiten Rettungswegs ist nicht auf eine wirtschaftliche Verwertung, sondern das Gegenteil gerichtet, nämlich Leerstand.
3. Eine Pflichtverletzung des Vermieters ist gänzlich ungeeignet, ein berechtigtes Interesse des vertragsuntreuen Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zu einem vertragstreuen (Wohnraum-)Mieter zu begründen.
4. Nur weil der Vermieter fürchtet, die Baubehörde könne irgendwann eine Nutzungsuntersagung aussprechen, rechtfertigt dies noch keine Kündigung; es handelt sich vielmehr um eine unzulässige Vorratskündigung.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 20.09.2018 - 67 S 16/18
1. Zur Unwirksamkeit einer "auf Vorrat" ausgesprochenen Verwertungskündigung nach §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.*)
2. Bei der im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung sind Angebote des Vermieters auf Beschaffung von Ersatzwohnraum allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Vermieter dem Mieter im Rahmen der Kündigungserklärung ein bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderrufliches Angebot auf Anmietung vergleichbaren Ersatzwohnraums unterbreitet.*)
Volltext7 Nachrichten gefunden |
(12.03.2024) Man spricht normalerweise von "Eigenbedarf", wenn der Vermieter selbst zum Wohnen in seine Mietwohnung einziehen möchte - oder zumindest seine nahen Angehörigen. Allerdings ist eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Vermieter die Mietwohnung für berufliche Zwecke benötigt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch 2017 neue Regeln für eine solche Kündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarf aufgestellt. Für Vermieter ist diese dadurch schwieriger geworden und die Rechte der Mieter wurden gestärkt.
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(28.02.2020) Darf ein Vermieter seinem Mieter den Mietvertrag kündigen, weil er die Mietwohnung für seine eigenen beruflichen oder geschäftlichen Zwecke benötigt? 2017 hat der Bundesgerichtshof dazu entschieden.
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(06.08.2018) Viele Mietverhältnisse werden wegen Eigenbedarfs gekündigt. Eine Eigenbedarfskündigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die viele Mieter und Vermieter nicht kennen.
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(31.07.2017) Darf der Vermieter seinem Mieter den Mietvertrag kündigen, weil er die Mietwohnung für eigene berufliche Zwecke benötigt? "Eigenbedarf" bezieht sich darauf, dass der Vermieter selbst zum Wohnen einziehen möchte. Bisher gestatteten die Gerichte oft auch eine Kündigung, weil der Vermieter die Mietwohnung für berufliche Zwecke benötigte. Der Bundesgerichtshof hat nun ganz neue Regeln für eine Kündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarf entwickelt. Diese ist für Vermieter nun schwieriger geworden, die Rechte der Mieter wurden gestärkt.
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(10.05.2017) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB* - hier zwecks Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch einen Dritten - wirksam ist.
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(29.03.2017) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.
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(23.02.2017) Der Beklagte ist seit dem 01.07.1977 Mieter einer 27 qm großen Zweizimmerwohnung in Berlin. Die Klägerin hat die Wohnung im Jahr 2008 durch Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben und ist als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten. Der Ehemann der Klägerin betreibt nach ihrer Darstellung im ersten Geschoss des Vorderhauses des Anwesens, in dem sich die vom Beklagten genutzte Wohnung befindet, ein Beratungsunternehmen.
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12 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
ii) Abriss (BGB § 573 Rn. 213-214)
I. Systematische Einordnung (BGB § 573 Rn. 11-14)
bb) Der Geschäfts- oder Berufsbedarf (BGB § 573 Rn. 195-197)
b) Verfassungsrechtliche Vorgaben (BGB § 573 Rn. 154)
aa) Absicht zur anderweitigen Verwertung (BGB § 573 Rn. 155-158)
1. Allgemeines Bestandsinteresse und besondere Härtegründe (BGB § 574 Rn. 19a)
2. Besondere Härtegründe des Mieters (BGB § 574 Rn. 20)
b) Das berechtigte Interesse (BGB § 573 Rn. 186)
c) Die Nutzung als Wohnung (BGB § 573 Rn. 74-76)
I. Begriff und Charakteristika des Mietvertrags ( Rn. 1-3)