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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 379/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 1789; IMRRS 2013, 1037
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unbegrenzte Haftung bei nachträglicher Bürgschaft?

BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 379/12


12 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2016, 188 AG Saarbrücken - Ausnahme für Obergrenze bei Mietbürgschaft
IMR 2013, 235 BGH - Bei drohender Kündigung Sicherheit auch von mehr als drei Monatsmieten möglich!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 2805; IMRRS 2020, 1149; IVRRS 2020, 0505
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Freiwillig und nur zum Besten des Mieters: § 551 BGB soll nicht greifen!

AG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 - 31 C 231/19

1. Die einer Bürgschaft unterliegenden Ansprüche müssen im Bürgschaftsvertrag nicht im Einzelnen aufgeführt und bezeichnet sein. Es genügt vielmehr, wenn ihr Umfang "bestimmbar" ist und sich in Zweifelsfällen durch Auslegung ermitteln lässt.

2. Wer eine Erklärung abgibt, deren Tragweite er gegebenenfalls nicht kennt, kann sich grundsätzlich nicht später dann auf seine vermeintliche "Unwissenheit" berufen.

3. Schickt der Bürge seine schriftliche Bürgschaftserklärung dem abwesenden Gläubiger zu, ist es regelmäßig als Bestätigung von dessen Annahmewillen i.S.d. § 151 Satz 1 BGB anzusehen, wenn der Gläubiger diese Bürgschaftsurkunde behält.

4. Ein Bürge, der sich für unbestimmte Zeit für die Verbindlichkeiten eines Mieters ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Kündigungsrechts verbürgt hat, hat nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonderer Umstände das Recht, die Bürgschaft mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Der Bürge, der sich aus seiner Haftung für die Zukunft befreien will, hat allerdings auf die berechtigten Interessen des Vermieters Rücksicht zu nehmen.

5. Um diesem Interesse gerecht zu werden, bedarf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Bürgen einer Einschränkung dahin, dass die Kündigung erst zu einem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann. Die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen, reicht hingegen nicht aus.

6. Der Vermieter darf über den Rahmen von § 551 BGB hinaus keine zusätzliche Sicherheit von seinem Mieter fordern. Verbürgt sich aber eine dritte Person quasi unaufgefordert unter der Bedingung des Abschlusses eines Mietvertrags gegenüber dem Vermieter, ohne dass dadurch erkennbar der Mieter belastet wird, ist die Annahme einer solchen Bürgschaft durch den Vermieter wirksam und die Bürgschaft selbst auch nicht nach § 551 BGB zu beanstanden.

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IBRRS 2018, 3090; IMRRS 2018, 1113
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Sicherheit eines Dritten für Höchstgrenze des § 551 Abs. 1 BGB unerheblich?

AG Weinheim, Urteil vom 02.08.2018 - 1 C 413/16

Für die Bemessung der Höchstgrenze der Sicherheiten nach § 551 Abs. 1 BGB ist eine zusätzlich gestellte Sicherheit nicht zu berücksichtigen, soweit diese gewährt wurde, um den Vermieter überhaupt zum Mietvertragsschluss zu bewegen.

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IBRRS 2016, 2175; IMRRS 2016, 1321
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Mieter insolvent, Verwalter kündigt: Bürge haftet nicht auf Schadenersatz!

OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 73/12

1. Hat ein Dritter eine Erfüllungsbürgschaft für die vertraglichen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter übernommen, so haftet der Bürge im Falle der Insolvenz des Mieters nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Insolvenzverwalter (§ 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht für die Schadensersatzansprüche des Vermieters nach § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO.

2. Nur wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt, bevor die Kündigungsfrist des Insolvenzverwalters abgelaufen ist, haftet der Bürge wieder für Schadensersatzansprüche des Vermieters.

3. Auf eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, welche auch der Wechsel von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage darstellt, findet § 533 ZPO keine Anwendung.*)

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IBRRS 2016, 0658; IMRRS 2016, 0423
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter fordert Bürgschaft über 8 Monatsmieten trotz Kaution: Wirksam!

AG Saarbrücken, Urteil vom 28.05.2015 - 120 C 51/15

1. Eine über die mietvertragliche Kaution (hier: 2 Monatsmieten) hinaus vereinbarte Mietbürgschaft (hier: 8 Monatsmieten) ist wirksam, sofern es keine Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag darstellt, die Bürgschaft beizubringen, sondern diese in einer gesonderten Bürgschaftsurkunde zwischen dem Vermieter und dem Bürgen vereinbart wird.

2. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Bürge die Bürgschaft von sich aus angeboten oder der Vermieter sie verlangt hat.

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IBRRS 2013, 1789; IMRRS 2013, 1037
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unbegrenzte Haftung bei nachträglicher Bürgschaft?

BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 379/12

Auf eine Sicherheit, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt wird, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - IX ZR 16/90, BGHZ 111, 361, 363).*)





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Bundesgerichtshof erlaubt höhere Mietsicherheiten
(11.04.2013) "Für Vermieter ist das zwar positiv, Rechtssicherheit schafft die neue Entscheidung aber nicht. Die gesetzliche Regelung, wonach eine Mietkaution oder Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten betragen darf, wird aufgeweicht. Zusätzliche oder höhere Sicherheiten werden zulässig",...
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BGH: Bürgschaft für Mietzahlungen zur Abwendung einer Kündigung darf der Höhe nach unbegrenzt sein
(10.04.2013) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Reichweite einer Vorschrift beschäftigt, welche die Höhe einer Mietsicherheit auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete begrenzt.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2013, 235 Dokument öffnen BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 379/12

BGH-Terminhinweis: Unbegrenzte Haftung bei nachträglicher Bürgschaft?
(03.04.2013) Am 10.04.2013 verhandelt der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat zu der Frage, ob eine nachträgliche Bürgschaft, d. h. Gestellung nach Mietvertragsschluss, als Mietsicherheit entgegen § 551 Abs. 1 BGB eine Haftung über drei Monatsmieten hinaus begründen kann.
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