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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 239/89
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1991, 55 | BGH - Wann ist ein Architekt "Verwender" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen? |
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Bamberg, Urteil vom 22.05.2013 - 8 U 4/13
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage hat nur Erfolg, wenn die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte. Dementsprechend kommt es bei der Aufrechnung darauf an, ob die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat.
2. Unerheblich ist, ob der Aufrechnungseinwand aus Unkenntnis seines Bestehens nicht geltend gemacht oder zwar erhoben, aber aus prozessualen oder sonstigen Gründen nicht berücksichtigt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnung im Vorprozess wegen eines vertraglichen Aufrechnungsverbots nicht zulässig gewesen ist.
3. Bestreitet der Auftraggeber, Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu sein, muss der Auftragnehmer, wenn er sich auf den Schutz des AGB-Rechts beruft, die Verwendereigenschaft des Auftraggebers beweisen.
VolltextBGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 31/12
1. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, mit der sich der Erbbauberechtigte zum Ankauf des Erbbaugrundstücks auf Verlangen des Grundstückseigentümers verpflichtet, ist grundsätzlich zulässig, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalls etwas anderes ergibt. Anstößig ist jedoch eine übermäßig lange oder sich gar auf die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts erstreckende Bindungsdauer des Kaufzwangs.
2. Die Bindungsdauer von 44 Jahren an das Angebot zum Ankauf des Erbbaugrundstücks ist bei einem für 99 Jahre bestellten Erbbaurecht für sich genommen nicht sittenwidrig.
3. Allerdings hält eine solche Angebotsklausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.
VolltextBGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12
1. Enthalten die von einem Unternehmen (hier: Mobilfunkanbieter) abgeschlossenen Verträge nach Maßgabe der §§ 307 ff BGB unwirksame Klauseln, so begründet dies, wenn der Rechtsträger des Unternehmens nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird, auch im Falle der Fortführung des Betriebs bei dem übernehmenden Rechtsträger keine - für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche - Wiederholungsgefahr (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165).*)
2. Da der neue Rechtsträger in die abgeschlossenen Verträge eintritt, sind in einem solchen Falle an die Begründung einer Erstbegehungsgefahr (hinsichtlich des Sich-Berufens) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 30.06.1994 - VII ZR 116/93
1. Hat der Bauherr dem Baubetreuer auch die technische Betreuung übertragen und ihn zugleich bevollmächtigt, für ihn einen Architektenvertrag abzuschließen, so muß der Baubetreuer die erforderlichen Planungsleistungen nicht selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen erbringen. Er ist indessen verpflichtet, die Planung des Architekten sorgfältig zu überprüfen.
2. Ist der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin des Baubetreuers auch Gesellschafter der Treuhänderin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bauherren auf die Formulierung des Betreuungsvertrages Einfluß genommen haben, so ist der Baubetreuer regelmäßig auch dann als Verwender der Geschäftsbedingungen des Betreuungsvertrags anzusehen, wenn die Geschäftsbedingungen von der Treuhänderin vorformuliert worden sind. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Treuhänder bei Abschluß des Betreuungsvertrags als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Bauherrn aufgetreten ist.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Baubetreuer wegen mangelhafter Prüfung der Planung des Architekten ist nicht um diejenigen Kosten zu kürzen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre (Sowieso-Kosten), wenn der Baubetreuer dem Bauherrn garantiert hat, daß die vereinbarten Herstellungskosten nicht überschritten werden.
BGH, Urteil vom 19.09.1990 - VIII ZR 239/89
Leitsätze redakt.:
a. Voraussetzungen für die Annahme, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 13 Abs. 1 AGBG
empfohlen
werden.
b. Kriterien für die Verwender-Eigenschaft im Sinne von § 13 Abs. 1 AGBG, insbesondere erforderliche Stellung als Vertragspartei.
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Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Unterlassungsklage trifft den klagenden Verband die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsmerkmale des Verwendens oder Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
2. a) Auch wenn die Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Tatrichter der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist, sind der revisionsrechtlichen Prüfung, ob es sich um ausländische oder inländische Geschäftsbedingungen handelt, keine Schranken gezogen.
b) Gelangt das Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei dem beanstandeten Vertragsformular um ausländische oder inländische Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zu einer bestimmten Auslegung der vertraglichen Erklärungen, so ist dieses Auslegungsergebnis auch für die Beurteilung der Verwendereigenschaft des beklagten des Unterlassungsverfahrens zugrunde zu legen.
3. a) Das Tatbestandsmerkmal des Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt voraus, daß der Beklagte des Unterlassungsverfahrens die beanstandeten Klauseln zumindest mehr als nur einem potentiellen Verwender zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr anempfohlen hat.
b) Verwender im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG ist grundsätzlich nur derjenige, der Partei des unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen oder zu schließenden Vertrages ist oder werden soll. Wer sich, ohne Vertragspartei zu sein oder sich an der Verwendungshandlung beteiligt zu haben, lediglich bei der Abwicklung des Geschäfts auf den Inhalt des Formularvertrages beruft, kann nicht auf Unterlassung der Verwendung in Anspruch genommen werden. Auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwendung der Geschäftsbedingungen oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Vertragspartner des Kunden reicht hierfür allein nicht aus.
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