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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 1/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 2961; IMRRS 2012, 2149
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Erhöhte Miete nicht gezahlt: Fristlose Kündigung ohne Zahlungsklage!

BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 1/11

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 361 BGH - Erhöhte Vorauszahlungen nicht gezahlt: Kündigung auch ohne Zahlungsklage!

1 Aufsatz gefunden
Das Mietrechtsänderungsgesetz 2013 - Teil 1
(Thomas Hannemann)
Dokument öffnen IMR 2013, 435

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 1488; IMRRS 2017, 0592
GewerberaummieteGewerberaummiete
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Aufrechnung unwirksam?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2016 - 24 U 170/15

1. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters wird nach § 543 Abs. 2 S. 3 BGB durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung nur unwirksam, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Zugang der Kündigungserklärung bestanden hat. Durch Aufrechnung mit einem erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Anspruch auf Rückzahlung von nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen kann daher eine fristlose Kündigung nicht abgewendet werden.*)

2. Eine wirksame Aufrechnungsbeschränkung gilt nach Beendigung des Mietverhältnisses fort. Der Aufrechnungsausschluss hindert die Aufrechnung jedoch nicht, wenn die Gegenforderung begründet und entscheidungsreif ist.*)

3. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nur, wenn und soweit er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.*)

5. Zu den an eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung zu stellenden Anforderungen.*)

6. Der frühere Vermieter bleibt gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundeigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.*)

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IBRRS 2012, 4065; IMRRS 2012, 2913
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Erhöhte Vorauszahlungen nicht gezahlt: Kündigung auch ohne Klage!

BGH, Beschluss vom 16.10.2012 - VIII ZR 360/11

Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 1/11, IMR 2012, 361).

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IBRRS 2012, 4228; IMRRS 2012, 3023
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Anforderungen an ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug

BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

1. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.*)

2. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.*)




IBRRS 2012, 2961; IMRRS 2012, 2149
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Erhöhte Miete nicht gezahlt: Fristlose Kündigung ohne Zahlungsklage!

BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 1/11

Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.*)

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1 Nachricht gefunden
BGH - Erhöhte Miete wird nicht gezahlt: Fristlose Kündigung auch ohne Zahlungsklage!
(18.07.2012) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter dem Mieter, der die durch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen entstandenen Mieterhöhungen nicht entrichtet, erst dann fristlos kündigen darf, wenn er den Mieter auf Zahlung der Erhöhungsbeträge verklagt hat und dieser rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist.
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