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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 347/12


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0786; IMRRS 2015, 0463
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Warten auf Ergebnis eines Gutachtens: Verjährung wird nicht weiter gehemmt!

BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 347/12

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1 Beitrag gefunden
IBR 2015, 328 BGH - Warten auf das Ergebnis eines Gutachtens: Verjährung wird nicht weiter gehemmt!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0038
BauvertragBauvertrag
Einmal Abrechnungsverhältnis, immer Abrechnungsverhältnis!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2022 - 22 U 37/22

1. Ein Vorschussanspruch des Bestellers wegen Mängeln des Werks setzt grundsätzlich die Abnahme voraus.

2. Die Abnahme als Voraussetzung der Mängelrechte ist unter den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich. Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

3. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.

4. Beansprucht der Besteller Kostenvorschuss, nachdem er Schadensersatz statt der Leistung beansprucht hat, ändert das am Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nichts.

5. Einer Aufrechnung steht nicht entgegen, dass der Besteller den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Werks nicht nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung bemessen darf.

6. Der Besteller hat stets die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

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IBRRS 2015, 0786; IMRRS 2015, 0463
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Warten auf Ergebnis eines Gutachtens: Verjährung wird nicht weiter gehemmt!

BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 347/12

Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten.*)

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2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung
4. Hemmungsverlängerung nach Ende der Rechtsverfolgung

2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

G. Verweigerung der Teilabnahme (BGB § 650s Rn. 30-33)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

X. Prozessuales (VOB/B § 13 Rn. 480-482)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)

b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)

A. Notwendigkeit der Feststellungsklage ( Rn. 1-8a)