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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 22/15


Beste Treffer:
IBRRS 2015, 3564
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.11.2015 - VII ZB 22/15

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IBRRS 2015, 3069
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Bestehende Eintragungsmöglichkeit im Antragsformular muss auch genutzt werden!

BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZB 22/15

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9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2016, 553 BGH - Nochmal: Eintragungsmöglichkeiten in einem Formular nach der ZVFV müssen genutzt werden!
IBR 2016, 49 BGH - Formular nach ZVFV: Eintragungsmöglichkeiten müssen genutzt werden!

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 3401; IMRRS 2018, 1239; IVRRS 2018, 0506
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden?

BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 56/16

1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, IBR 2016, 49; IBR 2016, 119).*)

2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.*)

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IBRRS 2016, 1841; IMRRS 2016, 1121
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollstreckungsgericht darf Verrechnung geleisteter Zahlungen nicht überprüfen!

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - VII ZB 58/15

1. Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.*)

2. Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.*)

3. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.*)

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IBRRS 2016, 1554; IMRRS 2016, 0955
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollständige Eintragung möglich: Vorgegebenes Formular ist zu nutzen!

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - VII ZB 54/15

Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 = IBR 2016, 49).*)

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IBRRS 2015, 3564
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.11.2015 - VII ZB 22/15

1. Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 3537
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.11.2015 - VII ZB 22/15

1. Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 3069
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Bestehende Eintragungsmöglichkeit im Antragsformular muss auch genutzt werden!

BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZB 22/15

Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen.*)

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