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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 116/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 1650; IMRRS 2006, 1019
ProzessualesProzessuales
Gebühr für Mahnschreiben zählt nicht zu Kosten d. Rechtstreits

BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - VII ZB 116/05

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
2 Beiträge gefunden
IBR 2021, 336 OLG Nürnberg - Sind Anwaltsgebühren Prozesskosten oder "außergerichtliche Kosten"?
IMR 2006, 64 BGH - Keine Festsetzung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0495; IMRRS 2019, 0173; IVRRS 2019, 0065
ProzessualesProzessuales
Sind Rechtsanwaltskosten aus Güteverfahren im Rechtsstreit erstattungsfähig?

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - II ZB 12/17

Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.*)

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IBRRS 2014, 1914; VPRRS 2014, 0442
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Geschäftsgebühr ist auch bei Stundenhonorar auf Verfahrensgebühr anzurechnen!

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - X ZB 8/13

Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist.*)

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IBRRS 2012, 4056; IMRRS 2012, 2906
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vorprozessuale Anwaltskosten streitwerterhöhend?

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - 13 W 79/11

Bei den durch die vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend wirkt, solange die der Beauftragung zu Grunde liegende Forderung Gegenstand des Prozesses ist.*)

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IBRRS 2010, 1015; IMRRS 2010, 0672
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle

BGH, Beschluss vom 03.02.2010 - XII ZB 177/09

§ 15a RVG ist auch auf Altfälle anzuwenden (Bestätigung des Beschlusses vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07, IMR 2010, 116).

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IBRRS 2010, 0323
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07

§ 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927).*)

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IBRRS 2009, 3466; IMRRS 2009, 1878
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle!

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 W 280/09

Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, Az.: II ZB 35/07 = ZIP 2009, 1927 f. = NJW 2009, 3101).*)

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IBRRS 2009, 3957; IMRRS 2009, 2169
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwendung des neuen § 15a RVG auf "Altfälle"?

KG, Beschluss vom 13.10.2009 - 27 W 98/09

Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 02. September 2009 (II ZB 35/07), wonach der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt und nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG geändert habe, ist die Anwendung von § 15 a RVG auf "Altfälle" nicht abschließend geklärt, weil andere Senate des Bundesgerichtshof die vor Einführung des § 15 a RVG bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat.*)

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IBRRS 2009, 3066; IMRRS 2009, 1664
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.*)

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IBRRS 2008, 0777; IMRRS 2008, 0544
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).*)

2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.*)

3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).*)

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IBRRS 2008, 3814
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BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 22/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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