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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 220/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 2802; IMRRS 2013, 1498
WohnungseigentumWohnungseigentum
Überwachung des Eingangsbereichs durch Videokamera?

BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 220/12

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13 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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2 Beiträge gefunden
IMR 2017, 409 LG München I - Vereitelung der Vorbefassung?
IMR 2013, 334 BGH - Überwachung des Eingangsbereichs durch Videokamera zulässig!

11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2510; IMRRS 2023, 1139
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Folgen einer rechtskräftig für ungültig erklärten abweichenden Kostenverteilung

BGH, Urteil vom 16.06.2023 - V ZR 251/21

1. Wird ein der Jahresabrechnung zu Grunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 178/19, Rz. 23 ff., IMR 2020, 421 = WuM 2020, 595).*)

2. Wird ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung, der einer bereits beschlossenen Jahresabrechnung zu Grunde liegt, rechtskräftig für ungültig erklärt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben von der weiteren Durchsetzung der Nachschussforderungen aus der Jahresabrechnung absehen.*)

3. Weil mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein in der Abrechnung berücksichtigter Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung für ungültig erklärt wird, lediglich die Durchsetzbarkeit der Nachschussforderung entfällt, müssen bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Schäden wegen Zahlungsverzugs von einem säumigen Wohnungseigentümer ersetzt werden. Eine bereits erhobene Zahlungsklage kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ab diesem Zeitpunkt für erledigt erklären mit der Folge, dass die Kosten regelmäßig dem säumigen Wohnungseigentümer aufzuerlegen sind.*)




IBRRS 2023, 0337; IMRRS 2023, 0168
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Der Verband muss die Beschlüsse durchführen

BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 263/21

Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 332).*)

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IBRRS 2023, 0225; IMRRS 2023, 0120
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Künftige Reparaturen sollen nur noch den jeweiligen Wohnungseigentümer belasten: Zulässig?

LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2022 - 10 S 41/21

Ein Beschluss über die von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Verteilung der Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss den nach § 19 Abs. 1 WEG das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bestimmenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

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IBRRS 2018, 1979; IMRRS 2018, 0720
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Pinneberg, Urteil vom 30.01.2018 - 60 C 21/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1233; IMRRS 2017, 0493
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann muss eine bauliche Veränderung nicht hingenommen werden?

BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16

1. Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert.*)

2. Diese Feststellung erfordert einen Vorher-Nachher-Vergleich, bei dem in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist.*)

3. Auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen, sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.*)




IBRRS 2016, 0877; IMRRS 2016, 0560
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14

1. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses darf eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Sobald diese Videoüberwachung zumindest auch Bereichen (benachbartes Grundstück samt Zugangsweg) erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.

2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung; es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Durch die Videoüberwachung können private und intime Daten festgehalten sowie Profile über das Verhalten des Nachbarn und seiner Besucher erstellt werden.

3. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so dass danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Dritten ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Person, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.

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IBRRS 2016, 0159; IMRRS 2016, 0095
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Ausgleich für eine eigenmächtige Instandsetzung?

BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14

1. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.*)

2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).*)

3. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.*)




IBRRS 2016, 0803; IMRRS 2016, 0514
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Digitaler Türspion übt unzulässigen Überwachungsdruck aus!

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015 - 70 C 17/15

1. Wird Gemeinschaftseigentum ohne entsprechenden Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer durch ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion überwacht, so kann die Eigentümergemeinschaft von dem betreffenden Wohnungseigentümer die Beseitigung dieser Kameraanlage fordern.

2. Die Installation einer Videokamera ist von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers nur dann erfasst, wenn die Kamera ausschließlich Bereiche aufnimmt, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Allerdings kann gleichwohl in das allgemeine Persönlichkeitsrecht übriger Eigentümer eingegriffen werden, wenn durch die Videokamera ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird.

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IBRRS 2016, 0987; IMRRS 2016, 0634
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Videoüberwachung des Nachbarn!

LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 52/15

1. Die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks darf die auf dem Grundstück liegende Zufahrtsstraße für das dahinter befindliche Grundstück des Nachbarn nicht erfassen.

2. Eine solche Videoüberwachung ist allenfalls dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse besteht und darüber hinaus kein Verstoß gegen das Übermaßverbot erfolgt.

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IBRRS 2016, 3705
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 25.09.2014 - V ZR 246/14

a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.

b)Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).

c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.

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