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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 202/14


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 0514; IMRRS 2016, 0315
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Der zu Unrecht Eingetragene haftet bei verzögerter Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 202/14

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10 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IVR 2016, 63 BGH - Verzugsschaden bei verspäteter Zustimmung des vormerkungswidrig Eingetragenen

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2858; IMRRS 2023, 1306
MietrechtMietrecht
Schadensersatz wegen verzögerte Rückgabe eines vermieteten Wohnmobils

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2023 - 10 U 43/23

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2023, 1315; IMRRS 2023, 0594
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kein Geldersatz bei unterlassener Beseitigung

BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

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IBRRS 2023, 0480
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 91/21

1. Bei der Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung gilt der Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter Einschluss des Rangs der Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer sachenrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss der wirksamen Bewilligung als richtig; der Schutz des öffentlichen Glaubens erstreckt sich hingegen nicht auf den Bestand der gesicherten Forderung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.). (Rn. 27)*)

2. Bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung ist der Zeitpunkt der Abtretung der gesicherten Forderung entscheidend für die Gutgläubigkeit des Zessionars. (Rn. 45)*)

3. Tritt der Zedent seinen durch Vormerkung gesicherten, gegen den Erstverkäufer gerichteten Auflassungsanspruch an einen in Ansehung eines nicht eingetragenen vorrangigen Rechts gutgläubigen Zessionar ab und übereignet der Erstverkäufer das Grundstück sodann mit Zustimmung des Zessionars an den Zedenten als Zwischenerwerber, so kommen die Wirkungen der Vormerkung dem Zedenten zugute; dies gilt auch dann, wenn der Zedent seinerseits bei Erwerb der Vormerkung nicht gutgläubig im Sinne von § 892 BGB war (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.). (Rn. 36)*)

4. Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung kann auch ein Amtswiderspruch sein. (Rn. 8)*)

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IBRRS 2023, 0261; IMRRS 2023, 0149
ImmobilienImmobilien
Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs

BGH, Urteil vom 01.12.2022 - V ZR 91/21

1. Bei der Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung gilt der Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Gunsten des Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter Einschluss des Rangs der Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer sachenrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss der wirksamen Bewilligung als richtig; der Schutz des öffentlichen Glaubens erstreckt sich hingegen nicht auf den Bestand der gesicherten Forderung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21.06.1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.).*)

2. Bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung ist der Zeitpunkt der Abtretung der gesicherten Forderung entscheidend für die Gutgläubigkeit des Zessionars.*)

3. Tritt der Zedent seinen durch Vormerkung gesicherten, gegen den Erstverkäufer gerichteten Auflassungsanspruch an einen in Ansehung eines nicht eingetragenen vorrangigen Rechts gutgläubigen Zessionar ab und übereignet der Erstverkäufer das Grundstück sodann mit Zustimmung des Zessionars an den Zedenten als Zwischenerwerber, so kommen die Wirkungen der Vormerkung dem Zedenten zugute; dies gilt auch dann, wenn der Zedent seinerseits bei Erwerb der Vormerkung nicht gutgläubig i.S.v. § 892 BGB war (Fortführung von Senat, Urteil vom 17.06.1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.).*)

4. Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung kann auch ein Amtswiderspruch sein.*)

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IBRRS 2022, 3644; IMRRS 2022, 1607; IVRRS 2022, 0576
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Verjährung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs

OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2022 - 22 UF 330/20

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2022, 0440; IMRRS 2022, 0137
ImmobilienImmobilien
Zu sichernder Anspruch verjährt: Kein Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

BGH, Urteil vom 14.01.2022 - V ZR 245/20

1. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar.*)

2. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern.*)

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IBRRS 2020, 2435; IMRRS 2020, 1084
ImmobilienImmobilien
Genehmigung eines Wiederkaufs nur bei Vorlage der entsprechenden Wiederkaufsregelung

BGH, Urteil vom 15.05.2020 - V ZR 18/19

1. Wird die Genehmigung eines Wiederkaufs beantragt, reicht der Antragsteller nur dann die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs eingeräumt worden ist; die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags reicht nicht.*)

2.Der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs bedarf es zur Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen nicht; vielmehr reicht es aus, die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag mitzuteilen.*)

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IBRRS 2016, 1955; IMRRS 2016, 1183
ImmobilienImmobilien
Besitzer erfüllt Herausgabepflicht nicht: Kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen?

BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 89/15

Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.*)

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IBRRS 2016, 0514; IMRRS 2016, 0315
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Der zu Unrecht Eingetragene haftet bei verzögerter Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 202/14

Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens (teilweise Aufgabe von BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263).*)

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