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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 47/11


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 4508; IMRRS 2011, 3245
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Abschluss einer Vergütungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 47/11

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 301 BGH - Honorarvereinbarung: Welche Anforderungen bestehen an das Schriftformerfordernis?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3759; IMRRS 2014, 1719
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergütungsvereinbarung formunwirksam: Honorar bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr!

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - IX ZR 137/12

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)

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IBRRS 2011, 4508; IMRRS 2011, 3245
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Abschluss einer Vergütungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 47/11

1. Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.*)

2. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.*)

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