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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 125/10


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 2518; IMRRS 2012, 1824
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Auch der Rechtsanwalt als Mandant muss belehrt werden!

BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 125/10

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38 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 1290 BGH - Anwalts-GbR haftet gegenüber eigenen Gesellschaftern!

37 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1628; IMRRS 2023, 0746
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Über Vor- und Nachteile eines Vergleichs ist umfassend zu beraten!

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - IX ZR 209/21

1. Der Rechtsanwalt ist im Grundsatz gehalten, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen; hierzu hat er den Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs zu beraten.*)

2. Die Beratungsbedürftigkeit des Mandanten entfällt erst dann, wenn der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen.*)

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IBRRS 2021, 3042; IMRRS 2021, 1134
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auch ein rechtsschutzversicherter Mandant ist über die Prozessrisiken aufzuklären!

BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19

1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.*)

2. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären.*)

3. Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war.*)

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IBRRS 2021, 2412
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BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20

1. Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch im Fall des sogenannten "Sammelklage-Inkasso". (Rn. 12)*)

2. Eine weiche Patronatserklärung kommt als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung nicht in Betracht. Wenn sich in der Ertrags- und Finanzplanung bereits Liquiditätslücken abzeichnen, lässt sich eine positive Fortführungsprognose bei einer bereits in der Krise befindlichen Gesellschaft damit nur ausnahmsweise begründen. (Rn. 75 und 81)*)

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IBRRS 2021, 1282; IMRRS 2021, 0484
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Aufklärungspflicht nach Mandantsende!

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 - 4 U 129/20

1. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen.

2. Der Mandant benötigt nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.

3. In den Grenzen des Mandats hat der Anwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.

4. Ein Rechtsanwalt hat während eines bestehenden Mandats die Weisungen seines Mandanten zu befolgen, selbst wenn dies zu Nachteilen für den Mandanten führen kann.

5. Gerade mit Blick auf etwaige Nachteile hat der Anwalt die Weisungen nicht blindlings zu befolgen, sondern sich über die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weisung zu vergewissern und den Mandanten jedenfalls dann, wenn sich Bedenken gegen die Ausführung einer Weisung aufdrängen, von diesen Bedenken unterrichten.

6. Das Vertragsende entbindet den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Der Auftraggeber darf auch nicht beanspruchen, über die Sach- und Rechtslage bei Mandatsende umfassend unterrichtet zu werden.

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IBRRS 2021, 1705; IMRRS 2021, 0614
BauvertragBauvertrag
Wann entsteht/verjährt der Anspruch auf Zahlung der zurückgeforderten Umsatzsteuer?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - 5 U 147/19

1. Vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (IBR IBR 2014, 49) von Bauunternehmern mit Bauträgern geschlossene Verträge sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen den Bauträger besteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).

2. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Bauträger einen Erstattungsantrag beim Finanzamt einreicht.

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IBRRS 2020, 2073; IMRRS 2020, 0882
RechtsanwälteRechtsanwälte
Deckungszusage lässt Anwaltshaftung nicht entfallen!

OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2020 - 9 U 202/19

1. Klärt der Anwalt seinen Mandanten nicht zutreffend über die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf, verletzt er seine Pflicht zur umfassenden Beratung seines Mandanten und haftet gegenüber dem Rechtsschutzversicherer für die Kosten eines Gerichtsverfahrens.

2. Das Einverständnis des Rechtsschutzversicherers mit der Durchführung der beabsichtigten Rechtsverfolgung und eine erteilte Deckungszusage lassen eine Anwaltshaftung nicht entfallen.

3. Ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos, besteht auch für rechtsschutzversicherte Mandanten ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant den Anspruch nicht verfolgt hätte, wenn der Anwalt ihm pflichtgemäß davon abgeraten hätte.

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IBRRS 2019, 1238; IMRRS 2019, 0470; IVRRS 2019, 0176
ProzessualesProzessuales
Welcher Gerichtsstand gilt für überörtliche Kanzlei?

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 AR 6/19

1. Eine Niederlassung ist jede an einem anderen Ort als dem Sitz auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle, die selbständig zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist.

2. Gewerbetreibende i.S.d. § 21 ZPO sind auch die Inhaber von freien Berufen.

3. Erweckt ein Standort einer überörtlichen Kanzlei den Anschein einer selbständigen Niederlassung, können sowohl die Kanzlei als auch ihre Sozien am Gerichtsstand dieser Niederlassung verklagt werden.

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IBRRS 2018, 2687
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 274/16

1. Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt; dazu muss aber nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht. (Rn. 23)*)

2. Der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit zur Hemmung der Verjährung seines Ersatzanspruchs regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat. (Rn. 26)*)

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IBRRS 2018, 0775; IMRRS 2018, 0263
VersicherungenVersicherungen
Schadensregulierung gehört zu den Pflichten des Versicherungsmaklers

BGH, Urteil vom 30.11.2017 - I ZR 143/16

1. Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.*)

2. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.*)

3. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.*)

4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte.*)

5. Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat, oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat.*)

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BGH, Beschluss vom 07.09.2016 - IV ZR 370/13

ohne amtlichen Leitsatz

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