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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZB 34/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 0749; IMRRS 2017, 0321; IVRRS 2017, 0120
ProzessualesProzessuales
Arbeitsüberlastung dargelegt: Rechtsanwalt darf auf Fristverlängerung vertrauen!

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16

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16 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 231 BGH - Arbeitsüberlastung dargelegt: Rechtsanwalt darf auf Fristverlängerung vertrauen!

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0500; IMRRS 2024, 0219; IVRRS 2024, 0094
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?

BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - VIII ZB 31/23

Zu den die Darlegung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 42/10, Rz. 8, IBRRS 2010, 2707 = IMRRS 2010, 1989 = NJW-RR 2011, 285; Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 12 ff., IBR 2017, 476 = IMRRS 2017, 0810 = NJW 2017, 2041; Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20, Rz. 23, IBRRS 2021, 2373 = IMRRS 2021, 0878 = NJW 2022, 400; Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 58/19, Rz. 12, IBRRS 2021, 3003 = IMRRS 2021, 1118; vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20, Rz. 16, IBR 2022, 102 = IMRRS 2022, 0035 = NJW-RR 2022, 201, jeweils m.w.N.).*)

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IBRRS 2023, 3483; IMRRS 2023, 1593; IVRRS 2023, 0613
ProzessualesProzessuales
Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

BGH, Beschluss vom 14.11.2023 - XI ZB 10/23

Ein Rechts­an­walt kann auf die erste Frist­ver­län­ge­rung nur dann ver­trau­en, wenn er Grün­de mitlie­fert.

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IBRRS 2023, 2441; IMRRS 2023, 1106; IVRRS 2023, 0432
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Zustimmung zu erneuter Fristverlängerung: Keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - XII ZB 96/23

Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20, IBRRS 2021, 3027 = IMRRS 2021, 1125).*)

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IBRRS 2023, 0673; IMRRS 2023, 0318; IVRRS 2023, 0113
ProzessualesProzessuales
Gegner hat eingewilligt: Zweite Fristverlängerung ist zu gewähren!

BGH, Beschluss vom 30.01.2023 - VIa ZB 15/22

Wer nach­weist, dass der Geg­ner in eine wei­te­re Frist­ver­län­ge­rung der Be­ru­fungs­be­grün­dung ein­ge­wil­ligt hat, kann re­gel­mä­ßig dar­auf ver­trau­en, dass dem Ver­län­ge­rungs­an­trag statt­ge­ge­ben wird.

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IBRRS 2022, 3308; IMRRS 2022, 1447; IVRRS 2022, 0507
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Die gewährte, nicht die beantragte Fristverlängerung ist maßgeblich!

BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - VI ZB 66/21

Geht dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers auf einen von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine Mitteilung des Gerichts zu, aus der sich ergibt, dass die gewährte Fristverlängerung hinter der begehrten zurückbleibt, so ist eine Grundlage für sein Vertrauen, die Frist laufe erst später als aus der Mitteilung ersichtlich ab, nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt zu erwarten, dass er eine solche Mitteilung zur Kenntnis nimmt und sich auf die daraus ersichtliche Frist einstellt.*)

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IBRRS 2022, 0067; IMRRS 2022, 0035; IVRRS 2022, 0011
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist zu begründen!

BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

Der Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung einer (erstmaligen) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufen, wenn sein Prozessbevollmächtigter in dem (nicht auf die Einwilligung des Gegners gestützten) Fristverlängerungsantrag keinen Grund für die Notwendigkeit der Fristverlängerung angegeben hat. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92, unter 2 a, NJW 1993, 134 = IBRRS 1992, 0343; BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, Rz. 7, IBRRS 2007, 4242; IBR 2019, 650).*)

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IBRRS 2021, 2373; IMRRS 2021, 0878; IVRRS 2021, 0375
RechtsanwälteRechtsanwälte
Antrag auf Wiedereinsetzung bei Verlust auf dem Postweg

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2018, 3094 = NJW-RR 2018, 1325).*)

2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 19, IBRRS 2017, 1985 = NJW 2017, 2041; vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, Rz. 14, IBRRS 2017, 2145 = NJW-RR 2017, 1532; vom 18.01.2018 - V ZB 166/17, Rz. 7, IBRRS 2018, 0779; IBR 2021, 161; st. Rspr.).*)

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IBRRS 2021, 2200; IMRRS 2021, 0798; IVRRS 2021, 0350
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Fristverlängerung wegen Corona-Pandemie?

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2021 - 4 U 351/21

1. Ein Berufungskläger, der sein Verlängerungsgesuch auf Erschwernisse infolge der Corona-Pandemie stützt, darf regelmäßig ohne Nachfrage bei dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass seinem Antrag entsprochen wird.*)

2. Vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ist durch Organisationsanweisung sicherzustellen, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus.*)

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IBRRS 2021, 1964; IMRRS 2021, 0707; IVRRS 2021, 0313
ProzessualesProzessuales
Unklare Angaben in Wiedereinsetzungsantrag können auch nach Fristablauf erläutert werden

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

1. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können auch nach Fristablauf - etwa noch mit der Rechtsbeschwerde - ergänzt oder erläutert werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, IMR 2019, 110; vom 28.04.2020 - VIII ZB 12/19, Rz. 26, IBRRS 2020, 1443 = NJW-RR 2020, 818; jeweils m.w.N.).*)

2. Eine solche ergänzungsbedürftige Angabe kann, bei einer im Übrigen aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe eines in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post, eine bislang unterbliebene Darlegung zu dessen ausreichender Frankierung sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - VIII ZB 42/11, Rz. 11, IBRRS 2012, 0590 = WuM 2012, 157).*)

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IBRRS 2020, 3560
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BGH, Beschluss vom 15.10.2020 - I ZR 9/20

ohne amtlichen Leitsatz

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