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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZB 10/06
BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2007, 1285 | BGH - Einigungsgebühr auch ohne protokollierten Vollstreckungstitel festsetzbar! (geänd. Rspr.) |
8 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 536/19
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.*)
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2018 - 6 W 51/18
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende Prozesserklärungen abgeben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese Form der Verfahrensbeendigung beruhen.*)
VolltextOLG Jena, Beschluss vom 01.02.2017 - 1 W 9/17
1. Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht eine Einigungsgebühr. Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs ist nicht notwendig.
2. Entscheidend für das Entstehen der Einigungsgebühr ist allein, dass sich die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV genannten Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt.
VolltextBGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13
Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG nicht aus.*)
VolltextOLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2012 - 6 W 64/12
Die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts für dessen Mitwirkung an einem zur Erledigung eines Rechtsstreits führenden außergerichtlichen Vergleich kann zu den gemäß § 91 ZPO erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, ohne dass es einer Protokollierung des Vergleichs bedarf. Im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO festgesetzt werden kann die Einigungsgebühr aber nur bei Vorliegen einer Kostengrundentscheidung, welche die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts erfasst.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2012 - 14 W 138/12
Eine Einigungsgebühr entsteht auch dann, wenn das Nachgeben ganz geringfügig ist. Ein Verzicht auf zuvor geforderte Zinsen und Ansprüche aus einer Schlussrechnung, die den eingeklagten Anspruch nur unbedeutend übersteigen, reicht aus. Dass die Einigung der Parteien nicht gerichtlich protokolliert wurde (§ 278 Abs. 6 ZPO), ist für Entstehung und Erstattung der Einigungsgebühr unerheblich.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.03.2011 - VI ZB 45/09
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06
Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.*)
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